Tarifstruktur
Wichtigste Änderungen

Die wichtigsten Änderungen in Kürze

Voraussichtlich per 2025 wird TARMED durch den Nachfolgetarif TARDOC abgelöst. Ab diesem Zeitpunkt werden alle ärztlichen Leistungen, unabhängig davon ob dies von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten oder von am Spital an­ge­stell­ten Ärz­tin­nen und Ärz­ten er­bracht werden, über TARDOC ab­ge­rech­net. Nachfolgend sollen die wesentlichen Änderungen unter TARDOC zu­sammen­fassend auf­ge­führt werden.

Bei TARDOC handelt sich – wie bei TARMED auch – um einen sogenannten Ein­zel­leistungs­tarif. Das heisst, dass die ärztlichen Leistungen einzeln über separat tarifierte Handlungs- und Zeitleistungen abgerechnet werden und keine pauschale Vergütung erfolgt. Ärztinnen und Ärzte rechnen ihre Leistungen unter TARDOC also grund­sätz­lich nach einer ähnlichen Logik ab wie sie dies bisher schon unter TARMED getan haben.

Vertragliche Grundlagen

Nationaler Grundvertrag TARDOC KVG

Für Leistungserbringer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundvertrages TARDOC KVG bereits der FMH angehören oder dem alten Rahmenvertrag TARMED bereits beigetreten sind, gilt der neue Vertrag automatisch ab Inkrafttreten, wenn nicht nach Inkraft­treten ein schriftlicher Rücktritt erfolgt.

Kantonale Anschlussverträge

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen dem kantonalen Anschlussvertrag TARDOC KVG aktiv beitreten. 

Nationaler Grundvertrag TARDOC UVG IVG MVG

Die Verträge befinden sich derzeit in Verhandlungen mit der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK). 

Qualitative Dignitäten und Besitzstände

Die qualitativen Dignitäten definieren, welche Leistung von  Ärztinnen und Ärzten welcher Fach­rich­tung (welchem Weiterbildungstitel) abgerechnet werden darf. Als Fach­rich­tung gelten die SIWF-anerkannten Weiterbildungstitel (Facharzttitel, Schwer­punkte, inter­diszipli­näre Schwer­punkte und Fähig­keits­ausweise).

Für Tarifpositionen, über deren unter der Qualitative Dignität hinterlegten Wei­ter­bil­dungs­titel eine Ärz­tin bzw. ein Arzt nicht verfügt, besteht die Mö­glich­keit einen Besitz­stand anzumelden.

Die entsprechende Position muss fachlich eigenverantwortlich während min­des­tens dreier Jahre vor Inkraft­setzung der TARDOC-Tarifs­truk­tur regelmässig und qualitativ unbeanstandet erbracht und abgerechnet worden sein.

Die Anmeldung erfolgt vor Einführung des TARDOC über LegiData (Link folgt, sobald verfügbar). Jede TARDOC-Tarif­posi­tion, die in Besitz­stand genommen werden soll, muss mit ins­gesamt 15 TARMED-Rech­nungen belegt werden können (mind. 5 Rech­nungen mit der ent­sprechen­den Posi­tion pro Jahr über die letz­ten 3 Jahre, in wel­chen der TARMED gültig war). Die 15 Rech­nungen müssen in LegiData (Link folgt, sobald verfügbar) hoch­gela­den wer­den.

► Besitzstände in TARMED verlieren unter TARDOC ihre Gültigkeit.

Praktische Ärztin / Praktischer Arzt

Der Skalierungsfaktor für Praktische Ärztinnen und Ärzte, der im TARMED noch bei 0.93 liegt, wird im TARDOC nicht mehr weitergeführt. 

Praktische Ärztinnen und Ärzte können alle Positionen mit Qualitativer Dignität 9999 «Alle Dignitäten» z.B. die Leistungen des Kapitels AA «Ärztliche allgemeine Grundleistungen» abrechnen. 

Zusätzlich stehen Ihnen Tarifpositionen mit der Qualitativen Dignität 9994 «Praktischer Arzt / Praktische Ärztin» für die Verrechnung ihrer Leistungen zur Verfügung. Es fallen darunter die Organuntersuchungen aus dem Kapitel AA.05 «Ärztliche Organuntersuchungen» sowie die JZ.00.0020 «Psychosoziale Beratung, pro 1 Min.». 

Es bleibt jedoch dabei, dass Praktische Ärztinnen und Ärzte nicht alle Leistungen in Rechnung stellen können. So kann zum Beispiel nicht im Hausarzt-Kapitel (Kapitel CA «Hausarztmedizin») abgerechnet werden. Dieses Kapitel ist Ärztinnen, Ärzten mit Facharzttiteln Allgemein Innere Medizin und Kinder- und Jugendmedizin vorbehalten.

Spartenanerkennung und -Deklaration

Anerkennungssparten

Tarifpositionen, die einer Anerkennungssparte zugewiesen sind, dürfen nur abgerechnet werden, wenn die Sparte bei LegiData (Link folgt, sobald verfügbar) zur Bewilligung beantragt worden ist. Für folgende Sparten muss eine Anerkennung beantragt werden:

  • OP-Sparten (OP A, OP B, OP C, OP D),
  • Intermediate Care Unit (IMC),
  • Intensivstation, Notfallstation,
  • Nichtärztliche ambulante Leistungen in der Psychiatrie,
  • Schlaflabor,
  • Interventionelle Schmerztherapie,
  • Nichtärztliches Chronic Care Management (Modul Asthma oder COPD, Modul Diabetes mellitus, Modul Herzinsuffizienz oder koronare Herz­krank­heiten, Modul Rheuma)

► Spartenanerkennungen in TARMED verlieren unter TARDOC ihre Gültigkeit.​​​​​​​

Deklarationssparten

Unter TARDOC wird es neu auch sogenannte Deklarationssparten geben. Ziel der obligatorischen Deklaration einzelner Sparten ist es, die Leistungserbringer auf die tarifarisch festgelegten Durchschnittswerte der Leistungserbringung aufmerksam zu machen.

► Die Deklaration einer Sparte besagt nicht, dass die Sparte in der Arztpraxis existiert, sondern, dass die Arztpraxis Leistungen, bei welchen diese Sparte hinterlegt ist, abrechnen können.

Deklarationssparten sind folgende:

  • Anästhesie Vor- und Nachbereitung (MAC, IAK I, IAK II, IAK III, IAK IV, teilweise separat zu deklarieren),
  • Anästhesie (MAC, IAK I, IAK II, IAK III, IAK IV, teilweise separat zu deklarieren),
  • Schockraum,
  • EKG-Labor,
  • Lichttherapie (Dermatologie),
  • Camera silens,
  • Phoniatrie,
  • Funktionsdiagnostik Pneumologie,
  • Funktionsdiagnostik Gastroenterologie,
  • ERCP und EUS,
  • Röntgen-Osteodensitometrie,
  • Ganzkörper-Röntgen.

Neue Strukturierung

TARDOC wurde gegenüber TARMED vollständig neu strukturiert und erhält neu auch eine 8-stellige alphanumerische Nummerierung (z.B. AA.00.0010 "Ärztliche Konsultation, erste 5 Min.").

In diesem Zusammenhang wurden bereits bestehende Kapitel durch neue Kapitel ergänzt, dies zum Beispiel in folgenden Bereichen:

  • Hausarztmedizin,
  • Altersmedizin,
  • Arbeitsmedizin,
  • Endokrinologie und Diabetologie,
  • Hyperbarmedizin,
  • Infektiologie,
  • Klinische Pharmakologie und Toxikologie,
  • Medizinische Genetik,
  • Medizinische Onkologie und Hämatologie,
  • Sportmedizin,
  • Tropenmedizin,
  • Nephrologie

Vereinfachung

TARDOC wurde gegenüber TARMED in der Komplexität vereinfacht. So wurden sämtliche stationäre Leistungen aus dem Tarif entfernt. Die im ambulanten Be­reich nur selten zur Abrechnung verwendeten Tarifpositionen wurden zudem stark zusammengefasst. Daneben wurden in vielen Bereichen auch neue Leis­tungen geschaffen, die eine sachgerechtere und transparenter Verrechnung ermöglichen. Insgesamt konnte die Anzahl Tarifpositionen von gut 4’500 Po­si­tio­nen auf 2’600 Po­si­tionen verringert werden.

Auch die Anwendungs- und Abrechnungsregeln wurden vereinfacht und auf eine neuen Grundlage gestellt. In TARDOC fallen zudem die «Alleinigen Leistungen», die «Leistungsblöcke» sowie die «pro Memoria»-Leistungen weg, die in der Ver­gangen­heit vielfach zu Problemen und Miss­ver­ständ­nissen bei der Ab­rech­nung ge­führt ha­ben.

Kostenneutralität und External Factor

Die FMH bekennt sich zur im Art. 59c 1c KVV verankerten Kostenneutralität. Das heisst, dass der Wechsel von TARMED zu TARDOC keine Mehrkosten ver­ur­sa­chen darf. Sie hat dazu zusammen mit curafutura ein Kosten­neu­tra­li­täts­kon­zept aus­ge­ar­bei­tet, welches die Vor­gaben des Gesetz­gebers berück­sichtigt.

Das Konzept sieht vor, dass die Tarifstruktur unangetastet bleibt, die Taxpunkte also bestehen bleiben, so wie sie auf Grundlage den Kostenmodelle im TARDOC berechnet sind. Die Korrektur soll mittels des sogenannten «External Factors» (EF) erst auf der Rechnung erfolgen, in dem die Tax­punkte neben dem Tax­punkt­wert zu­sätz­lich mit dem EF mul­ti­pli­ziert wer­den.

Der External Factor kann während der 3-jähirgen Kostenneutralitätsphase, in der die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben kontrolliert wird, angepasst wer­den, wenn sich das Taxpunktvolumen über oder unter ein zwischen den Tarif­partnern vereinbarten Zielkorridor bewegt.

► Ihr Softwareanbieter wird den External Factor auf dem Rechnungsformular für Sie hinterlegen.

Tarifübergreifende Änderungen

Klarere Trennung zwischen Leistungsdokumentation, ärztlicher Befundung und Berichtserstellung

Die Leistungsdokumentation gehört integral zur Leistung und ist mit dieser abgegolten.

Die Befundung (als intellektuelle Leistung der Ärztin/ des Arztes) erfolgt bei den meisten Leistungen gleichzeitig mit der Leistungserstellung und wird mit dieser abgegolten. Die ärztliche Befundung ist dann separat tarifiert, wenn sie nicht zeitgleich mit der zu befundenden Leistung und/oder durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wird und/oder in einer anderen Infrastruktur.

Der Bericht ist eine schriftliche Mitteilung an Dritte. Dritte sind andere Ärzte, Therapeuten, Pflegende, Angehörige und Versicherer. Der Bericht beinhaltet Befunde, Diagnosen, Therapien, Prognosen über den Heilungsverlauf und weitere den Patienten betreffende Massnahmen.

Minutentakt und Trigger-Positionen

Im Gegensatz zu TARMED werden Zeitleistungen im TARDOC im 1-Minunten-Takt tarifiert. Ausnahme bilden einige Leistungen aus den Kapiteln AA «Ärzt­lichen Grundleistungen», CA «Hausärztliche Grundleistungen», JR «Komp­le­men­tär­medi­zin». Sie verfügen über einen 5-Minuten-Sockel verfügen und werden ab der 6. Minute ebenfalls im Minutentakt abgerechnet. Diese Tarifpositionen dienen den Kostenträgern als sogenannte Trigger-Positionen und können neben anderen Merkmalen (z.B. Sitzungsnummer) eine Sitzung markieren.

Die Änderung zum 1-Minuten-Takt hat auf die Höhe der Taxpunkte keinen Einfluss.

Ärztliche telemedizinische Grundleistungen

Im TARDOC gibt es neu telemedizinische Grundleistungen, diese sind durch alle Ärzte abrechenbar und ersetzen die bisherige telefonische Konsultation:

  • AA.10.0010 «Ärztliche, telemedizinische zeitgleiche Konsultation, erste 5 Min.» bzw. AA.10.0020 «+ Ärztliche, telemedizinische zeitgleiche Kon­sul­tation, jede weitere 1 Min.» Die Leistung ist für alle Patienten pro Sitzung limitiert auf 20 Minuten und grundsätzlich anwendbar für Telefonate oder Videobesprechungen. Die Leistungspflicht der OKP ist hier unbestritten.
  • AA.10.0030 «Ärztliche, telemedizinische zeitversetzte Konsultation» Die zeitversetzte Konsultation ist als Handlungsleistung mit 5 Minuten tarifiert und limitiert auf einmal pro Tag und 6 mal pro 30 Tage. Diese Leistung gilt z.B. für SMS, die der Arzt dem Patienten schreibt oder auch für das E-Mail. Diese Tarifposition gilt ausschliesslich für den persönlichen, individuellen Informationsaustausch und nicht für einen automatischen Meldungsaustausch.

Regelung mit erhöhtem Behandlungsbedarf fällt weg

Auf die Unterscheidung der Patienten bezüglich ihres Alters bzw. aufgrund ihres Behandlungsbedarfs, wie dies der Bundesrat für TARMED 01.09_BR eingeführt hat, wird im TARDOC verzichtet.

Skalierungsfaktor für Praktische Ärzte

Eine Absenkung der AL-Taxpunkte mit dem Faktor 0.93 für Praktische Ärztinnen und Praktische Ärzte gibt es im TARDOC nicht. Alle Leistungen sind gleich bewertet unabhängig, ob sie durch einen Arzt mit Facharzttitel oder durch eine praktische Ärztin oder einen praktischen Arzt durchgeführt werden.

Inkonvenienzen in der freien Praxis

Allen Dringlichkeits- und Notfallpositionen wurden fixe Uhrzeiten hinterlegt, eine Interpretation der regulären Sprechstundenzeit – wie es heute im TARMED der Fall ist – erübrigt sich im TARDOC.

Im TARDOC kann neu zudem auch eine Dringlichkeit während der Sprech­stun­den­zei­ten abgerechnet werden (AA.30.0010 «Dringlichkeits-In­kon­ve­nienz­pau­schale A, Mo-Fr 7-19 Uhr, Sa 7-12 Uhr»). Diese darf maximal zweimal pro Tag abgerechnet werden.

 

Fachspezifische Beratungs- und Behandlungsleistungen

Fachspezifische Untersuchungen aus den ehemaligen Unterkapiteln 00.02.01 «Untersuchungen» und 00.02.02 «Beratungen» sowie die Zeitkredite für be­stimmte Fachärzte (00.03.04) wurden aus dem Kapitel der AA «Ärztlichen all­ge­meine Grundleistungen» eliminiert und in teilweise neu geschaffene Kapitel umtarifiert.

Separate Tarifierung von Betreuungs- und Überwachungspositionen

Die ärztlichen sowie nichtärztlichen Leistungen in Betreuungs- und Über­wa­chungs­sta­tio­nen vor und nach Infusionen, vor und nach Eingriffen in Regional- oder Allgemeinanästhesie sowie nach Interventionen mit Sedation und/oder Lokalanästhesie wurden in einem neuen Kapitel AM «Ärztliche und nichtärztliche Überwachung» zusammengefasst.

Ärztliche und nichtärztliche Vor- und Nachbereitung

Im TARDOC wurde die Vor- und Nachbereitung teilweise als separate Zu­schlags­leistung tarifiert. Ist keine Zu­schlags­position mit der entsprechenden Haupt­leis­tung kombinierbar, dann ist die ärztliche und/oder nichtärztliche Vor- und Nachbereitung in der Minutagen der der Tarifposition bereits berücksichtigt. Die ärztliche und nichtärztliche Vor- und Nachbereitung im Operationssaal, wird neu mit sogenannten «Sockelleistungen» abgebildet. 

Ärztliche Unterstützung

Im TARDOC wird eine aus medizinischen Gründen im Rahmen einer Intervention oder einer Operation benötigte ärztliche Unterstützung neu über separate Positionen abgebildet und kann somit nur abgerechnet werden, wenn sie effektiv benötigt worden ist. Primär wird im TARDOC unterschieden, ob es sich um eine ärztliche Unterstützung im Rahmen einer Intervention ausserhalb des Ope­ra­tions­saals handelt (Kap. WF.00) oder um eine ärztliche Unterstützung im Rahmen einer Operation (Kap. WF.05).

Wechselzeiten

Im TARDOC müssen Wechselzeiten teilweise separat abgerechnet werden. Leis­tungen, zu denen, falls angefallen, eine separat tarifierte Wechsel­zeit ab­ge­rech­net werden kann, haben eine entsprechende Kumulationsregel hinterlegt. Alle separat tarifierten Wechselzeiten befinden sich im Kapitel AR «Wechselzeiten». Die Wechselzeiten für das Herrichten der Operationssäle sind in den «Sockelleistungen» als separaten Parameter ausgewiesen.

Verbrauchsmaterial

Verbrauchsmaterial ist nach wie vor nur abrechenbar, sofern der Einstandspreis über CHF 3.00 liegt, Kleinmaterial darunter ist in der Infrastruktur und Per­so­nal­leis­tung der jeweiligen Tarifposition einkalkuliert. Der Entscheid der Pa­ri­tä­ti­schen Interpretationskommission «PIK I-17001 Definition Einzelstück in GI-20 Verbrauchsmaterialien und Implantate», welcher ab dem 09.03.2017 gültig war und die Verrechnung von handelsüblichen konfektionierten Sets verbietet, wurde aufgehoben. Sets sind neu verrechenbar, sofern mindestens ein Bestandteil darin die CHF 3.00 überschreitet. Nach wie vor nicht verrechenbar sind Sets, deren Bestand-teile keiner teurer als CHF 3.00 ist.

Änderungen im OP- und Anästhesiebereich

Fixe Sparten-Zuteilung für operativen Eingriffe

Die operativen Leistungen werden fix in die beiden OP-Klassen «OP A» (bisher «Praxis-OP») sowie «OP B» (bisher «OP I») eingeteilt. Der Leistungserbringer muss für die Abrechnung der Leistungen über die entsprechende Sparten­aner­kennung verfügen. Dies bedeutet, dass Inhaber einer Anerkennung für den OP A keine Leistungen mehr erbringen können, die dem OP B zugeteilt sind.

Neue Sockelleistungen für operative Eingriffe

All diejenigen Tätigkeiten des Operateurs ausserhalb der Schnitt-Naht-Zeit (inkl. Bericht) im Operationssaal werden im TARDOC über speziell geschaffene Tarifpositionen in der Form von pauschalisierten Einzelleistungen mit der Be­zeichnung «Sockelleistung» abgebildet. Sie entschädigen unter anderem die Vor- und Nachbereitungen, OP-Berichte, Massnahmen zur Patientensicherheit, Kontrolle der Dokumente sowie die Lagerung des Patienten.

Anästhesie

Die Anästhesie-Risikoklassen (RK) aus TARMED sind in Interventions-Auf­wand­klassen (IAK) geändert. Die Interventions-Aufwandklassen (IAK) orientieren sich an Merkmalen wie Anästhesie Aufwand, Art der Lagerung, Desinfektion sowie Abdeckung und Einrichten der Instrumente.

Nicht die Schwere einer Operation (Anästhesie-Risikoklasse) ist relevant sondern der zeitliche Aufwand. Die beiden Grössen (zeitlicher Aufwand und Schwere einer Operation) gehen nicht in allen Fällen parallel. Die Einteilung in vier Klassen und MAC ist analog den Risikoklassen übernommen worden.

Nichtärztliche Leistungen Chronic Care Management

Im neuen Tarif gibt es für den Bereich Chronic Care Management spezielle Tarif­positionen. Entsprechend ausgebildete nichtärztliche Fachpersonen können auf Anordnung bzw. im Auftrag eines Arztes selbstständig Beratungsgespräche in diesem Bereich durchführen und so insbesondere den Hausarzt entlasten.

Eigenes Kapitel für die Hausarztmedizin

Mit dem Kapitel CA «Spezielle Leistungen der Hausarztmedizin» gibt es erstmals ein neues, in sich abgeschlossenes Kapitel für die Grundversorger in der freien Praxis.


Letzte Aktualisierung am 30.04.2024

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