Bei TARDOC handelt sich – wie bei TARMED auch – um einen sogenannten Einzelleistungstarif. Das heisst, dass die ärztlichen Leistungen einzeln über separat tarifierte Handlungs- und Zeitleistungen abgerechnet werden und keine pauschale Vergütung erfolgt. Ärztinnen und Ärzte rechnen ihre Leistungen unter TARDOC also grundsätzlich nach einer ähnlichen Logik ab wie sie dies bisher schon unter TARMED getan haben.
Für Leistungserbringer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundvertrages TARDOC KVG bereits der FMH angehören oder dem alten Rahmenvertrag TARMED bereits beigetreten sind, gilt der neue Vertrag automatisch ab Inkrafttreten, wenn nicht nach Inkrafttreten ein schriftlicher Rücktritt erfolgt.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen dem kantonalen Anschlussvertrag TARDOC KVG aktiv beitreten.
Die qualitativen Dignitäten definieren, welche Leistung von Ärztinnen und Ärzten welcher Fachrichtung (welchem Weiterbildungstitel) abgerechnet werden darf. Als Fachrichtung gelten die SIWF-anerkannten Weiterbildungstitel (Facharzttitel, Schwerpunkte, interdisziplinäre Schwerpunkte und Fähigkeitsausweise).
Für Tarifpositionen, über deren unter der Qualitative Dignität hinterlegten Weiterbildungstitel eine Ärztin bzw. ein Arzt nicht verfügt, besteht die Möglichkeit einen Besitzstand anzumelden.
Die entsprechende Position muss fachlich eigenverantwortlich während mindestens dreier Jahre vor Inkraftsetzung der TARDOC-Tarifstruktur regelmässig und qualitativ unbeanstandet erbracht und abgerechnet worden sein.
Die Anmeldung erfolgt vor Einführung des TARDOC über LegiData (Link folgt, sobald verfügbar). Jede TARDOC-Tarifposition, die in Besitzstand genommen werden soll, muss mit insgesamt 15 TARMED-Rechnungen belegt werden können (mind. 5 Rechnungen mit der entsprechenden Position pro Jahr über die letzten 3 Jahre, in welchen der TARMED gültig war). Die 15 Rechnungen müssen in LegiData (Link folgt, sobald verfügbar) hochgeladen werden.
► Besitzstände in TARMED verlieren unter TARDOC ihre Gültigkeit.
Der Skalierungsfaktor für Praktische Ärztinnen und Ärzte, der im TARMED noch bei 0.93 liegt, wird im TARDOC nicht mehr weitergeführt.
Praktische Ärztinnen und Ärzte können alle Positionen mit Qualitativer Dignität 9999 «Alle Dignitäten» z.B. die Leistungen des Kapitels AA «Ärztliche allgemeine Grundleistungen» abrechnen.
Zusätzlich stehen Ihnen Tarifpositionen mit der Qualitativen Dignität 9994 «Praktischer Arzt / Praktische Ärztin» für die Verrechnung ihrer Leistungen zur Verfügung. Es fallen darunter die Organuntersuchungen aus dem Kapitel AA.05 «Ärztliche Organuntersuchungen» sowie die JZ.00.0020 «Psychosoziale Beratung, pro 1 Min.».
Es bleibt jedoch dabei, dass Praktische Ärztinnen und Ärzte nicht alle Leistungen in Rechnung stellen können. So kann zum Beispiel nicht im Hausarzt-Kapitel (Kapitel CA «Hausarztmedizin») abgerechnet werden. Dieses Kapitel ist Ärztinnen, Ärzten mit Facharzttiteln Allgemein Innere Medizin und Kinder- und Jugendmedizin vorbehalten.
Tarifpositionen, die einer Anerkennungssparte zugewiesen sind, dürfen nur abgerechnet werden, wenn die Sparte bei LegiData (Link folgt, sobald verfügbar) zur Bewilligung beantragt worden ist. Für folgende Sparten muss eine Anerkennung beantragt werden:
► Spartenanerkennungen in TARMED verlieren unter TARDOC ihre Gültigkeit.
Unter TARDOC wird es neu auch sogenannte Deklarationssparten geben. Ziel der obligatorischen Deklaration einzelner Sparten ist es, die Leistungserbringer auf die tarifarisch festgelegten Durchschnittswerte der Leistungserbringung aufmerksam zu machen.
► Die Deklaration einer Sparte besagt nicht, dass die Sparte in der Arztpraxis existiert, sondern, dass die Arztpraxis Leistungen, bei welchen diese Sparte hinterlegt ist, abrechnen können.
Deklarationssparten sind folgende:
TARDOC wurde gegenüber TARMED vollständig neu strukturiert und erhält neu auch eine 8-stellige alphanumerische Nummerierung (z.B. AA.00.0010 "Ärztliche Konsultation, erste 5 Min.").
In diesem Zusammenhang wurden bereits bestehende Kapitel durch neue Kapitel ergänzt, dies zum Beispiel in folgenden Bereichen:
TARDOC wurde gegenüber TARMED in der Komplexität vereinfacht. So wurden sämtliche stationäre Leistungen aus dem Tarif entfernt. Die im ambulanten Bereich nur selten zur Abrechnung verwendeten Tarifpositionen wurden zudem stark zusammengefasst. Daneben wurden in vielen Bereichen auch neue Leistungen geschaffen, die eine sachgerechtere und transparenter Verrechnung ermöglichen. Insgesamt konnte die Anzahl Tarifpositionen von gut 4’500 Positionen auf 2’600 Positionen verringert werden.
Auch die Anwendungs- und Abrechnungsregeln wurden vereinfacht und auf eine neuen Grundlage gestellt. In TARDOC fallen zudem die «Alleinigen Leistungen», die «Leistungsblöcke» sowie die «pro Memoria»-Leistungen weg, die in der Vergangenheit vielfach zu Problemen und Missverständnissen bei der Abrechnung geführt haben.
Die FMH bekennt sich zur im Art. 59c 1c KVV verankerten Kostenneutralität. Das heisst, dass der Wechsel von TARMED zu TARDOC keine Mehrkosten verursachen darf. Sie hat dazu zusammen mit curafutura ein Kostenneutralitätskonzept ausgearbeitet, welches die Vorgaben des Gesetzgebers berücksichtigt.
Das Konzept sieht vor, dass die Tarifstruktur unangetastet bleibt, die Taxpunkte also bestehen bleiben, so wie sie auf Grundlage den Kostenmodelle im TARDOC berechnet sind. Die Korrektur soll mittels des sogenannten «External Factors» (EF) erst auf der Rechnung erfolgen, in dem die Taxpunkte neben dem Taxpunktwert zusätzlich mit dem EF multipliziert werden.
Der External Factor kann während der 3-jähirgen Kostenneutralitätsphase, in der die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben kontrolliert wird, angepasst werden, wenn sich das Taxpunktvolumen über oder unter ein zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Zielkorridor bewegt.
► Ihr Softwareanbieter wird den External Factor auf dem Rechnungsformular für Sie hinterlegen.
Die Leistungsdokumentation gehört integral zur Leistung und ist mit dieser abgegolten.
Die Befundung (als intellektuelle Leistung der Ärztin/ des Arztes) erfolgt bei den meisten Leistungen gleichzeitig mit der Leistungserstellung und wird mit dieser abgegolten. Die ärztliche Befundung ist dann separat tarifiert, wenn sie nicht zeitgleich mit der zu befundenden Leistung und/oder durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wird und/oder in einer anderen Infrastruktur.
Der Bericht ist eine schriftliche Mitteilung an Dritte. Dritte sind andere Ärzte, Therapeuten, Pflegende, Angehörige und Versicherer. Der Bericht beinhaltet Befunde, Diagnosen, Therapien, Prognosen über den Heilungsverlauf und weitere den Patienten betreffende Massnahmen.
Im Gegensatz zu TARMED werden Zeitleistungen im TARDOC im 1-Minunten-Takt tarifiert. Ausnahme bilden einige Leistungen aus den Kapiteln AA «Ärztlichen Grundleistungen», CA «Hausärztliche Grundleistungen», JR «Komplementärmedizin». Sie verfügen über einen 5-Minuten-Sockel verfügen und werden ab der 6. Minute ebenfalls im Minutentakt abgerechnet. Diese Tarifpositionen dienen den Kostenträgern als sogenannte Trigger-Positionen und können neben anderen Merkmalen (z.B. Sitzungsnummer) eine Sitzung markieren.
Die Änderung zum 1-Minuten-Takt hat auf die Höhe der Taxpunkte keinen Einfluss.
Im TARDOC gibt es neu telemedizinische Grundleistungen, diese sind durch alle Ärzte abrechenbar und ersetzen die bisherige telefonische Konsultation:
Auf die Unterscheidung der Patienten bezüglich ihres Alters bzw. aufgrund ihres Behandlungsbedarfs, wie dies der Bundesrat für TARMED 01.09_BR eingeführt hat, wird im TARDOC verzichtet.
Eine Absenkung der AL-Taxpunkte mit dem Faktor 0.93 für Praktische Ärztinnen und Praktische Ärzte gibt es im TARDOC nicht. Alle Leistungen sind gleich bewertet unabhängig, ob sie durch einen Arzt mit Facharzttitel oder durch eine praktische Ärztin oder einen praktischen Arzt durchgeführt werden.
Allen Dringlichkeits- und Notfallpositionen wurden fixe Uhrzeiten hinterlegt, eine Interpretation der regulären Sprechstundenzeit – wie es heute im TARMED der Fall ist – erübrigt sich im TARDOC.
Im TARDOC kann neu zudem auch eine Dringlichkeit während der Sprechstundenzeiten abgerechnet werden (AA.30.0010 «Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale A, Mo-Fr 7-19 Uhr, Sa 7-12 Uhr»). Diese darf maximal zweimal pro Tag abgerechnet werden.
Fachspezifische Untersuchungen aus den ehemaligen Unterkapiteln 00.02.01 «Untersuchungen» und 00.02.02 «Beratungen» sowie die Zeitkredite für bestimmte Fachärzte (00.03.04) wurden aus dem Kapitel der AA «Ärztlichen allgemeine Grundleistungen» eliminiert und in teilweise neu geschaffene Kapitel umtarifiert.
Die ärztlichen sowie nichtärztlichen Leistungen in Betreuungs- und Überwachungsstationen vor und nach Infusionen, vor und nach Eingriffen in Regional- oder Allgemeinanästhesie sowie nach Interventionen mit Sedation und/oder Lokalanästhesie wurden in einem neuen Kapitel AM «Ärztliche und nichtärztliche Überwachung» zusammengefasst.
Im TARDOC wurde die Vor- und Nachbereitung teilweise als separate Zuschlagsleistung tarifiert. Ist keine Zuschlagsposition mit der entsprechenden Hauptleistung kombinierbar, dann ist die ärztliche und/oder nichtärztliche Vor- und Nachbereitung in der Minutagen der der Tarifposition bereits berücksichtigt. Die ärztliche und nichtärztliche Vor- und Nachbereitung im Operationssaal, wird neu mit sogenannten «Sockelleistungen» abgebildet.
Im TARDOC wird eine aus medizinischen Gründen im Rahmen einer Intervention oder einer Operation benötigte ärztliche Unterstützung neu über separate Positionen abgebildet und kann somit nur abgerechnet werden, wenn sie effektiv benötigt worden ist. Primär wird im TARDOC unterschieden, ob es sich um eine ärztliche Unterstützung im Rahmen einer Intervention ausserhalb des Operationssaals handelt (Kap. WF.00) oder um eine ärztliche Unterstützung im Rahmen einer Operation (Kap. WF.05).
Im TARDOC müssen Wechselzeiten teilweise separat abgerechnet werden. Leistungen, zu denen, falls angefallen, eine separat tarifierte Wechselzeit abgerechnet werden kann, haben eine entsprechende Kumulationsregel hinterlegt. Alle separat tarifierten Wechselzeiten befinden sich im Kapitel AR «Wechselzeiten». Die Wechselzeiten für das Herrichten der Operationssäle sind in den «Sockelleistungen» als separaten Parameter ausgewiesen.
Verbrauchsmaterial ist nach wie vor nur abrechenbar, sofern der Einstandspreis über CHF 3.00 liegt, Kleinmaterial darunter ist in der Infrastruktur und Personalleistung der jeweiligen Tarifposition einkalkuliert. Der Entscheid der Paritätischen Interpretationskommission «PIK I-17001 Definition Einzelstück in GI-20 Verbrauchsmaterialien und Implantate», welcher ab dem 09.03.2017 gültig war und die Verrechnung von handelsüblichen konfektionierten Sets verbietet, wurde aufgehoben. Sets sind neu verrechenbar, sofern mindestens ein Bestandteil darin die CHF 3.00 überschreitet. Nach wie vor nicht verrechenbar sind Sets, deren Bestand-teile keiner teurer als CHF 3.00 ist.
Die operativen Leistungen werden fix in die beiden OP-Klassen «OP A» (bisher «Praxis-OP») sowie «OP B» (bisher «OP I») eingeteilt. Der Leistungserbringer muss für die Abrechnung der Leistungen über die entsprechende Spartenanerkennung verfügen. Dies bedeutet, dass Inhaber einer Anerkennung für den OP A keine Leistungen mehr erbringen können, die dem OP B zugeteilt sind.
All diejenigen Tätigkeiten des Operateurs ausserhalb der Schnitt-Naht-Zeit (inkl. Bericht) im Operationssaal werden im TARDOC über speziell geschaffene Tarifpositionen in der Form von pauschalisierten Einzelleistungen mit der Bezeichnung «Sockelleistung» abgebildet. Sie entschädigen unter anderem die Vor- und Nachbereitungen, OP-Berichte, Massnahmen zur Patientensicherheit, Kontrolle der Dokumente sowie die Lagerung des Patienten.
Die Anästhesie-Risikoklassen (RK) aus TARMED sind in Interventions-Aufwandklassen (IAK) geändert. Die Interventions-Aufwandklassen (IAK) orientieren sich an Merkmalen wie Anästhesie Aufwand, Art der Lagerung, Desinfektion sowie Abdeckung und Einrichten der Instrumente.
Nicht die Schwere einer Operation (Anästhesie-Risikoklasse) ist relevant sondern der zeitliche Aufwand. Die beiden Grössen (zeitlicher Aufwand und Schwere einer Operation) gehen nicht in allen Fällen parallel. Die Einteilung in vier Klassen und MAC ist analog den Risikoklassen übernommen worden.
Im neuen Tarif gibt es für den Bereich Chronic Care Management spezielle Tarifpositionen. Entsprechend ausgebildete nichtärztliche Fachpersonen können auf Anordnung bzw. im Auftrag eines Arztes selbstständig Beratungsgespräche in diesem Bereich durchführen und so insbesondere den Hausarzt entlasten.
Letzte Aktualisierung am
30.04.2024
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