Tarifstruktur
Tarifierungsgrundsätze

Tarifierungsgrundsätze

Der neue Tarif TARDOC ist eine gesamtschweizerisch gültig vereinbarte einheitliche Einzelleistungstarifstruktur zum Zweck der Abrechnung von ambulanten medizinischen Leistungen, die durch eine Ärztin, einen Arzt oder unter ärztlicher Verantwortung zulasten der beteiligten Sozialversicherungen erbracht werden.

Kapitelstruktur und Nummerierungslogik

Die Grundstruktur enthält die vier Ebenen:

  1. Hauptkapitel:                     X (A-Z)
  2. Kapitel:                                  XX (AA – ZZ)
  3. Unterkapitel:                     XX.YY (00 – 99)
  4. Einzelne Tarifposition: XX.YY.AAAA (0001-9999)

Leistungsnummer TARMED (Vorgängerposition)

Im TARDOC-Tarifbrowser sind die Vorgängerpositionen des TARMED 01.09.00_BR angegeben. Diese Angaben sind als Orientierung zu verstehen und können unvollständig sein. Im Online-Tarifbrowser können die TARMED-Positionsnummern in die allgemeine Suche eingegeben und so die aktuelle TARDOC-Position gefunden werden.

Ärztlicher Bericht

Der ärztliche Bericht ist in der Generellen Interpretation GI-32 «Bericht» wie folgt geregelt:

«Der Bericht ist eine schriftliche Mitteilung an Dritte. Dritte sind andere Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, Pflegende, Angehörige und Versicherer. Der Bericht beinhaltet Befunde, Diagnosen, Therapien, Prognosen über den Heilungsverlauf und weitere den Patienten betreffende Massnahmen.
Die Übernahme der Leistungsdokumentation (GI-31) in den Bericht kann nicht zusätzlich über die Berichtspositionen abgerechnet werden.

Kopien und Zustellung
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Die Vergütung eines Berichtes beinhaltet auch das erstmalige Anfertigen all­ fälliger Kopien desselben, unabhängig von der Anzahl der erstellten Exemplare sowie die Zustellung dieser Kopien auf Verlangen des Versicherers.

Für den nochmaligen Versand von Kopien bereits bestehender medizinischer Dokumente sowie für Kopien von Fremdakten auf Verlangen des Versicherers siehe:

  • AA.15.0090 «Ärztliche Leistungen im Auftrag des Versicherers in Abwesenheit des Patienten, pro 1 Min.» (Kapitel AA «Ärztliche Allgemeine Grundlagen»)
  • EA.00.0210 «Leistungen im Auftrag des Versicherers durch den Facharzt in Abwesenheit des Patienten, pro 1 Min.» ( Kapitel E «Psychiatrie»)

Datenschutz
Der Bericht ist dem Versicherer (UVG, IVG, MVG) bzw. dem Vertrauensarzt des Versicherers (KVG) auf Verlangen zuzustellen. Dabei gelten die Bestimmungen des Datenschutzes.»

Tarifarische Abbildung von ärztlichen Berichten

Ärztliche Berichte sind im Kapitel AA.25 «Ärztliche Berichtserstellung und Gut­ achten» als Zeitleistung tarifiert.

Die ärztlichen Berichte im Kapitel AA.25 sind als Referenzleistung tarifiert, was bedeutet, dass auf der Rechnung angegeben muss, auf welche Leistung(en) sich der Bericht (AA.25.0010, AA.25.0020, AA.25.0030) bezieht. So können andere Tarifpositionen, bei denen der ärztliche Bericht bereits inkludiert ist, mit den Berichtspositionen, die sich auf eine andere Leistungen beziehen, in einer Sitzung miteinander kombiniert werden können.

Die Berichtserstellung ist in der Regel dann in die Minutage der jeweiligen Tarifposition inkludiert, wenn die Befundung von der Berichtserstellung nicht klar zu trennen ist.

Beispiele für separat tarifierte Berichtspositionen oder Tarifpositionen, bei denen der ärztliche Bericht bereits inkludiert ist:

  • AA.00.0080 «Ärztliches Konsilium, pro 1 Min.»
  • GR.05.0010 «Befundung und Berichtserstellung Angiografie»
  • JM.30.0030 «+ Molekularpathologische Befundung und Berichterstellung pro Probe, pro 1 Min.»

Diese Leistungen dürfen dann nicht mit dem Kapitel AA.25 in einer Sitzung miteinander kumuliert werden, es sei denn, die Berichtsposition beziehe sich auf eine andere Leistung, die mit den Berichtspositionen kombinierbar ist.

Beispiel für die Verrechnung von ärztlichen Berichten für unterschiedliche Ärztliche Leistungen:

Eine gynäkologische Untersuchung und eine Probeexzision der Mamma: die Jahres­ unter­suchung findet vor dem Eingriff statt und bedarf eines Berichts an den Hausarzt.

  • VG.00.0020 «Untersuchung durch den Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe»
  • TA.05.0010 «Probeexzision der Mamma, direkter Zugang, pro Zugang»

Die Probeexzision der Mamma ist im OP A (IAK I) tarifiert und somit kann die Sockelleistung WD.10.0010 «OP-Sockelleistungen IAK I - Sparte OP A» erfasst werden. In den OP-Sockelleistungen ist die Zeit für den ärztlichen Bericht bereits inkludiert; diese Zeit hat zudem ein Kumulationsverbot mit der Position AA.25.0010 «Erstellung eines ärztlichen Berichts zuhanden eines anderen Arztes, eines Therapeuten oder der Pflege, pro 1 Min» es sei denn, der Bericht beziehe sich auf eine andere Leistung wie in diesem Fall die Untersuchung VG.00.0020 «Untersuchung durch den Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe».

Aus diesem Grund muss bei der Verrechnung einer Berichtsposition aus dem Kapitel AA.25 immer angegeben werden, auf welche Leistung sie sich bezieht.

Ärztliche Befundung

  • Die Befundung (als intellektuelle Leistung der Ärztin/ des Arztes) erfolgt bei den meisten Leistungen gleichzeitig mit der Leistungserstellung und wird mit dieser abgegolten.
  • Die ärztliche Befundung ist dann separat tarifiert, wenn sie nicht zeitgleich mit der zu befundenden Leistung oder/und durch einen anderen Leis­tungs­erbringer durchgeführt wird. In der Regel ist die Befundung dann in einer anderen Infrastruktur tarifiert als die Leistung, auf die sich die Befundung bezieht.

Leistungsdokumentation

Die Leistungsdokumentation gehört integral zur Leistung und ist mit dieser abgegolten.

Die Leistungsdokumentation ist in der GI-31 «Leistungsdokumentation» wie folgt geregelt:

«Jede Leistung ist in geeigneter Form (Schrift, Ausdruck, Tonträger, Bildträger) zu dokumentieren. Die Leistungsdokumentation ist in der Leistungsposition ent­halten und kann nicht zusätzlich abgerechnet werden.

Die Leistungsdokumentation ist dem Versicherer (UVG, IVG, MVG) resp. der Vertrauensärztin, dem Vertrauensarzt des Versicherers (KVG) auf Verlangen zuzustellen. Dabei gelten die Bestimmungen des Datenschutzes. Die erstmalige Zustellung dieser Do­ku­men­te auf Verlangen des Versicherers erfolgt kostenlos.»

Bei technisch unterstützten Leistungen oder operativen Leistungen war im TARMED die ärztliche Dokumentation als separater Parameter auf der Tarifposition angegeben. Der Paramater wird im TARDOC nicht mehr separat ausgewiesen, sondern in die Minutage der ärztlichen Zeit integriert (Leistung im engeren Sinne). Diese Zeit wurde im TARDOC nicht gestrichen.

 

Ärztliche und nichtärztliche Vor- und Nachbereitung

Im TARDOC wurde die Vor- und Nachbereitung teilweise als separate Zuschlags­leistung tarifiert. Ist keine Zuschlagsposition mit der entsprechenden Haupt­leistung kombinierbar, dann ist die ärztliche und/oder nichtärztliche Vor- und Nachbereitung in der Minutagen der Tarifposition bereits berücksichtigt.

Die unterschiedliche Abbildung der Vor- und Nachbereitungszeit hängt mit dem Leistungssetting zusammen. Dort wo mehrere Leistungen miteinander kom­bi­niert werden und eine Vor- und Nachbereitung anfällt, ist sie häufig separat tarifiert, um eine doppelte Abbildung zu vermeiden. 

Die Anwendung der separat tarifierten Vor- und Nachbereitung ist im TARDOC in der GI-14 wie folgt geregelt:

«Die Tarifposition darf nur erfasst werden, wenn die Leistung angefallen ist. Die Vor- und Nachbereitungszeit kann für die entsprechende Sparte 1 Mal pro Sitzung in Rechnung gestellt werden. Es muss ein Bezug zur entsprechenden Leistung hergestellt werden können.

Werden mehrere Leistungen erbracht, die in derselben Sparten tarifiert sind, darf die Vor- und Nachbereitungszeit nur 1 Mal pro Sitzung in Rechnung gestellt werden. Werden mehrere Leistungen erbracht, die in unterschiedlichen Sparten tarifiert sind, darf die Vor- und Nachbereitung 1 Mal pro entsprechender Sparte in Rechnung gestellt werden.»

 

Leistungsarten

Grundsätzlich werden zwei Arten von Leistungen unterschieden:

Handlungsleistung

Bei der Zeit, die der Handlungsleistung hinterlegt ist, handelt es sich um eine pauschale Zeitbetrachtung. Bei dieser Systematik ist der tatsächlich benötigte Zeitaufwand zur Erbringung der Leistung für die Erfassung somit nicht relevant.

Beispiel: AG.00.0050 «Anästhesie der Region Arm und Hand»

Zeitleistung

Bei der Zeitleistung wird der tatsächlich benötigte Zeitaufwand zur Erbringung der Leistung unter Berücksichtigung von tarifarischen Limitationen erfasst. Diese Zeittarifpositionen sind durch eine Angabe pro x Min. in der Bezeichnung charakterisiert.

Beispiel: AA.00.0080 «Ärztliches Konsilium, pro 1 Min.»

Handlungs- und Zeitleistungen können entsprechend der angegebenen Ku­­mu­lat­ions­regeln kombiniert werden. Dabei gelten ausserdem die Regelungen in der Generellen Interpretation GI-37.

Leistungstypen

Alle Leistungstypen können sowohl Handlungs- wie auch Zeitleistungen sein.

Hauptleistungen

Hauptleistungen bilden einen in sich abgeschlossenen Leistungsinhalt ab, welcher für sich alleine stehen kann.

Beispiel: AA.00.0010 «Ärztliche Konsultation, erste 5 Min.»

Zuschlagsleistungen

Zuschlagsleistungen sind zwingend einer bestimmten Hauptleistung zugeordnet und können nur mit der entsprechenden Hauptleistung erfasst werden.

Beispiel: TM.00.0020 «+ Vor-und Nachbereitungszeit bei Endoskopien»

Freie Zuschlagsleistungen

Freie Zuschlagsleistungen müssen der entsprechenden Hauptleistung zu­­ge­­ord­net werden.

Beispiel:  WF.05.0020 «(+) Assistenzärztliche Unterstützung (integral während des gesamten Eingriffs), pro 1 Min.»

Referenzleistung

Bei Referenzleistungen muss zwingend eine Hauptleistung als Referenz erfasst werden.

Beispiel: AR.00.0010 «Wechselzeit Sparte UBR Angiologie»

Abbildung eines medizinischen Leistungssettings

Wie medizinische Leistungen als Tarifpositionen im TARDOC abgebildet werden können, regelt die Generelle Interpretation GI-36.

Ein medizinisches Leistungssetting kann wie folgt abgebildet sein:

  • nur Handlungsleistung(en)
  • nur Zeitleistung(en)
  • Kombination einer Handlungsleistung als Hauptleistung und einer Zeitleistung als Zuschlagsleistung
  • Kombination einer Handlungsleistung als Hauptleistung und Handlungsleistung(en) als Zuschlagsleistung(en)

Die Abbildung eines medizinischen Leistungssettings besteht mindestens aus einer Hauptleistung.

 

Trigger-Positionen und Zeitleistungen im 1-Minutentakt

Im Gegensatz zu TARMED 01.09.00_BR werden Zeitleistungen im TARDOC im 1-Minuten-Takt tarifiert.

Ausnahme bilden einige Leistungen aus folgenden Kapiteln:

  • AA «Ärztlichen Grundleistungen»
  • CA «Hausärztliche Grundleistungen»
  • JR «Komplementärmedizin»

Sie verfügen über einen 5-Minuten-Sockel und werden ab der 6. Minu­te ebenfalls im Minutentakt abgerechnet. Diese Tarifpositionen dienen den Kostenträgern als sogenannte Trigger-Positionen und können neben anderen Merkmalen (z.B. Sitzungsnummer) eine Sitzung markieren.

Die Änderung zum 1-Minuten-Takt hat auf die Höhe der Taxpunkte keinen Einfluss. Entscheidender Vorteil zum jetzt gültigen System ist aber, dass die Halbierung der letzten 5 Minuten (TARMED: 00.0030, 00.0080, 00.0130, 00.1730, 00.1760, 00.1790, 00.1830, 00.1860, 00.1872, 00.1900, 04.0390) entfällt und nun die effektiv erbrachte Zeit abgerechnet werden kann.

Anwendungs- und Abrechnungsregeln

Allgemeines

Die Anwendungs- und Abrechnungsregeln sind Bestandteil der Tarifstruktur. Sie dienen dazu, die Tarifpositionen regelkonform anzuwenden und abzurechnen. Die Leistungserbringer und Versicherer können ihre Rechnungsstellung und -prüfung daran ausrichten.

Die Anwendungs- und Abrechnungsregeln des TARDOC wurden durch sämtliche Fachgesellschaften der FMH in Zusammenarbeit mit curafutura (Verband von CSS, Helsana, KPT und Sanitas) und der MTK (Medizinaltarif-Kommission UVG) ausgearbeitet. In über 40 ganztägigen Workshops haben die ­Tarifdelegierten der Fachgesellschaften mit den Expertinnen und Experten sämtliche Tarifpositionen durchgearbeitet und für jede Position festgelegt, ob und wenn ja, wo die Leistung limitiert werden kann. Ebenso haben die Verhandlungsdelegationen Kumulationseinschränkungen beschlossen.

Hierarchie und Anwendung von Abrechnungsregeln

Die Hierarchie der Anwendungs- und Abrechnungsregeln ist in der Generellen Interpretation GI-39 geregelt.

Für Regeln oder Interpretationen gelten folgende Hierarchiestufen:

  1. (Oberste) Hierarchiestufe: Regeln und/oder Interpretationen auf Ebene Generelle Interpretationen (GI) zum Tarif (z.B.   GI-1 «Grundsatz» )
  2. Hierarchiestufe: Regeln und/oder Interpretationen auf Ebene Kapitel (z.B.   AA «Ärztliche allgemeine Grundleistungen»)
  3. Hierarchiestufe: Regeln und/oder Interpretationen auf Ebene Unterkapitel (z.B.   AA.00 «Ärztliche allgemeine Grundleistungen»)
  4. (Unterste) Hierarchiestufe: Regeln und/oder Interpretationen auf Ebene Tarifposition (z.B.  AA.25.0010 ) und Regeln auf Ebene Leistungsgruppe

Bei Regeln mit gleichem Betreff auf mehreren Ebenen gilt die Regel der untersten der betroffenen Hierarchiestufen.

Kumulationsregeln

Kumulationsregeln geben an, wie Tarifpositionen untereinander kombiniert wer­den können. Dabei können diese Regeln einzelne Tarifpositionen unter­einan­der betreffen oder aber auch ganze Kapitel und Unterkapitel oder Leistungsgruppen.

Mengenlimitationen

Die Regel «Menge» grenzt die Anwendung einer Tarifposition auf eine definierte Anzahl innerhalb eines Zeitraumes ein. Die Mengenregel kann auf eine Tarif­positionen oder auch auf eine Leistungsgruppe angewendet werden. 

Regeln nach Alter, Geschlecht und Seite

Die Regel «Alter» grenzt einzelne Leistungen auf die Verwendung für eine be­stimm­te Altersgruppe ein. Klassisches Beispiel ist der Kinderzuschlag bei der Vor­sor­ge­un­ter­su­chung Kind. Zu beachten sind dabei die Regeln zu den Altersangaben auf der jeweiligen Tarifposition sowie die Generelle Interpretation GI-9.

Die Regel «Geschlecht (Sex)» grenzt einzelne Leistungen auf die Verwendung für ein Geschlecht ein. Das Paradebeispiel sind Leistungen in Zusammenhang mit der Geburt, die der Logik folgend auf das Geschlecht «W» eingeschränkt werden können. Sie verhindert Fehlerfassungen für Ärzte und den Versicherern dienen als Plausibilitätscheck.

Bei manchen Leistungen muss bei der Leistungserfassung die Seite angegeben werden (z.B. bei Bildgebenden Verfahren) und wird bei Leistungen angewandt, die einen Seitenbezug haben können und bei denen demnach bei der Leistungserfassung die Seite (L, R) angegeben werden muss. Die Seitenregel wird häufig mit einer Mengenregel kombiniert.

Aufhebung von Alleinigen Leistungen

TARDOC kennt keine «Alleinigen Leistungen» mehr. Leistungen, die bis anhin in zwei separaten Sitzungen gemacht werden mussten, sind neu in einer Sitzung kombinierbar.

Aufhebung der Leistungsblöcke

Viele Disziplinen profitieren von der Aufhebung der sogenannten Leistungs­blöcke. Für Radiologen z.B. ist es neu möglich, nach einer CT- oder MRI-Untersuchung eine Konsultation durchzuführen, wenn diese medizinisch notwendig oder vom Patienten gewünscht ist. Ähnliches gilt auch für die Kardiologie, die Radiotherapie oder die Nuklearmedizin.

Qualitative Dignitäten

Die qualitativen Dignitäten definieren, welche Leistung von Ärztinnen und Ärzten welcher Fach­richtung abgerechnet werden darf. Als Fachrichtung gelten die FMH Weiter- und Fortbildungen. Die Dignität hängt vom Facharzt-, Schwerpunkt- und Fähig­keits­ausweis ab.

Die qualitativen Dignitäten orientieren sich an KVG Art. 43 Abs. 2 lit. d und können nur auf einzelne Tarifpositionen, nicht aber auf ganze Kapitel oder Unterkapitel angewendet werden.

Deklarations- und Anerkennungssparten

Die Sparte bezeichnet den Ort der Leistungserbringung. Ausser bei Aner­ken­nungs- und einfachen Deklarationsspartenstellt die angegebene Sparte keine Abrechnungseinschränkung dar.

Wechselzeiten

Die Definition und tarifarische Abbildung der Wechselzeiten ist in der generellen Interpretation GI-15 «Wechselzeiten» wie folgt geregelt:

Bei gewissen Leistungen fällt eine Wechselzeit an. Die Wechselzeit definiert den durchschnittlichen Zeitaufwand (Raumbelegung), um den Raum wieder in seinen (neutralen) Ausgangszustand zu versetzen, nachdem der Patient den Raum verlassen hat.

Der TARDOC unterschiedet zwei Arten von Wechselzeiten:

  • Separat tarifierte Wechselzeiten
  • Integrierte Wechselzeiten

Separat tarifierte Wechselzeiten

Die separat tarifierten Wechselzeiten des Kapitels AR «Wechselzeiten» dürfen nur abgerechnet werden, wenn die Leistung angefallen ist.

Separat tarifierte Wechselzeiten sind mit spezifischen Hauptleistungen einer Sparte kumulierbar. Werden mehrere Leistungen erbracht, die in derselben Sparten tarifiert sind, darf die Wechselzeit max. 1 Mal pro Sitzung in Rechnung gestellt werden.

Werden mehrere Leistungen erbracht, die in unterschiedlichen Sparten tarifiert sind und zwei unterschiedliche Räume beanspruchen, darf die Wechselzeit 1 Mal pro entsprechender Sparte in Rechnung gestellt werden.

Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob in derselben Sitzung Leis­tungs­posi­tio­nen in Rechnung gestellt werden, welche über eine integrierte Wechselzeit verfügen. Kumulationseinschränkungen auf Ebene Tarifposition übersteuern diese Regelung.

Im Browser ist bei der entsprechenden Tarifposition erkenntlich, dass eine separate Tarifposition in der Sparte für die Wechselzeit vorgesehen ist:

separat verrechbare Wechselzeit

Integrierte Wechselzeiten

Bei einigen Leistungspositionen ist die Wechselzeit bereits integriert. Die Minu­tage der hinterlegten Wechselzeit ist auf der jeweiligen Leistungsposition als Parameter «WZ» ausgewiesen.

Die Anzeige bei integrierten Wechselzeiten im Tarifbrowser ist wie folgt:

integrierte Wechselzeit

Selten ambulant durchgeführte Leistungen

Ambulant sehr selten erbrachte Leistungen wurden soweit wie möglich zu­sam­men­ge­fasst und nicht separat tarifiert. Diese Leistungen sind alle als Zeitleistung pro 1 Min. tarifiert und alle in der Leistungsgruppe LG-551 «Seltene Leistungen».

  • Die Anwendung und Abrechnung dieser Tarifpositionen ist wie folgt geregelt:
  • Es dürfen nur die in der medizinischen Interpretation der entsprechenden Tarif­posi­tion auf­ge­führten Leis­tung­en erfasst werden. Die Leis­tungs­erbrin­ger sind verpflichtet, die entsprechende Leistung im Freitextfeld der Rechnung anzugeben.
  • Die zu erfassende Dauer der Leistung entspricht der effektiv bean­spruch­ten Zeit der Leistungs­er­bringung, von der ärztlichen Vor- bis zur ärztlichen Nachbereitung des Patienten.

Stationäre Leistungen

Die Tarifstruktur TARDOC ist eine Einzelleistungstarifstruktur zur Abbildung von ambulanten medizinischen Leistungen. Aus diesem Grund haben sich die be­tei­lig­ten Tarif­partner ent­schlossen, rein stationäre Leis­tungen im TARDOC nicht mehr ab­zu­bil­den.

Pflichtleistungen und Nicht-Pflichtleistungen nach KVG

Im Krankenversicherungsgesetz (KVG), welches die Grundlage des ambulanten Tarifs TARDOC ist, geht man von der Pflichtleistungsvermutung aus, d.h., dass die ärztliche Krankheitsbehandlung grundsätzlich den Prinzipien der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit (WZW) entspricht, solange der Bun­des­rat sie nicht von der Kostenvergütungspflicht ausnimmt oder an bestimmte Bedingungen knüpft.

Soweit also keine Einschränkungen der Leistungen gesetzlich vorgesehen sind, besteht die Pflichtleistungsvermutung; danach wird vermutet, dass die er­brach­ten Leistungen den Voraussetzungen der Wirksamkeit, der Zweck­mässigkeit und der Wirt­schaftlich­keit ent­sprechen.

Sofern KVG, KVV oder KLV eine besondere Regelung der Leistungspflicht vorsieht, wird in den entsprechenden Tarifpositionen mit folgenden Kategorien darauf hingewiesen:

  • KVG/KLV: Keine Pflichtleistung
  • KVG/KLV: Eingeschränkte Pflichtleistung
  • KVG/KLV: Leistungspflicht in Abklärung

Für Leistungspositionen mit eingeschränkter oder keiner Pflichtigkeit erscheint im Tarifbrowser ein Hinweis. Dieser Hinweis zum Leis­tungs­pflicht­vor­be­halt kann nicht für systematische Rückweisungen oder Rückfragen verwendet werden. Rückfragen und Rückweisungen müssen im Einzelfall erfolgen und begründet werden. Sie können gestützt auf den Leistungs­pflicht­vor­be­halt aber auch nicht ausgeschlossen werden.

Tarifpositionen, welche ausschliesslich oder nicht gegenüber der UV, MV oder IV verrechnet werden dürfen, sind entsprechend gekennzeichnet.

Bei vorstehenden Regelungen ist immer das einschlägige Gesetz massgebend und geht bei etwaigen Widersprüchen oder Unklarheiten vor. 

 


Letzte Aktualisierung am 30.04.2024

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